Die Lehre und studi­en­be­zo­ge­ne Akti­vi­tä­ten müssen in den Beru­fungs­ver­fah­ren an baye­ri­schen Hoch­schu­len eine stär­ke­re Rolle spie­len. Für Hoch­schu­len ist Lehre nicht nur eine Aufga­be unter vielen, sondern eine zentra­le Verpflich­tung gegen­über der Gesell­schaft. Wenn die Einheit von Forschung und Lehre nicht nur in Reden beschwo­ren werden soll, darf in Beru­fungs­ver­fah­ren nicht über­wie­gend auf die Forschungs­leis­tung und Dritt­mit­te­lein­wer­bung geach­tet werden.

Bei der Über­tra­gung des Beru­fungs­rech­tes an die Hoch­schu­len, besteht die Gefahr, dass der Präsi­dent oder die Präsi­den­tin als entschei­den­de Instanz der Lehre noch weni­ger Beach­tung schen­ken werden, da die bishe­ri­gen finan­zi­el­len Anrei­ze durch Exzel­lenz­in­itia­ti­ve u.ä. ausschließ­lich auf Forschung und Dritt­mit­tel ausge­legt sind.

Die LAK Bayern fordert zur Stär­kung des Stel­len­werts der Lehre an den Hoch­schu­len eine verpflich­ten­de Lehr­pro­be, die in den laufen­den Vorle­sungs­be­trieb inte­griert ist. Dabei sollen die Kandi­da­tin­nen und Kandi­da­ten einen Teil einer regu­lä­ren Kurs­vor­le­sung über­neh­men. Diese Lehr­pro­be soll sofort von den teil­neh­men­den Studie­ren­den evalu­iert werden und die Ergeb­nis­se als Entschei­dungs­ba­sis in der Beru­fungs­kom­mis­si­on dienen. Deswei­te­ren fordert die LAK Bayern ein Veto­recht für die Studie­ren­den um in kriti­schen Fällen eine Inter­ven­ti­ons­mög­lich­keit zu gewähr­leis­ten. Um persön­li­che Diffe­ren­zen auszu­schlie­ßen, soll der Studen­ti­sche Konvent oder das entspre­chen­de Gremi­um dieses Veto­recht wahr­neh­men, und mehr­heit­lich ein Veto gegen ein Beru­fungs­ver­fah­ren einle­gen können.

Da sich in der Gleich­stel­lungs­för­de­rung die selbe Proble­ma­tik ergibt, unter­stützt die LAK Bayern eine stär­ke­re Betei­li­gung und Einspruchs­mög­lich­keit auch für die Frauenbeauftragten.

Posi­ti­on

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München