Stel­lung­nah­me zur Zulas­sungs­be­schrän­kung für das Refe­ren­di­at im Lehramt

Sehr geehr­ter Herr Staats­mi­nis­ter Dr. Spaenle,

mit großer Sorge verfol­gen die Lehr­amts­stu­die­ren­den aller Fach­rich­tun­gen den Geset­zes­ent­wurf zur Zugangs­be­schrän­kung zum Refe­ren­da­ri­at. Als direkt betrof­fe­ne Studie­ren­den­schaft und somit künf­ti­ge Betrof­fe­ne im Vorbe­rei­tungs­dienst möch­ten auch wir gerne zu Ihrem Geset­zes­ent­wurf frist­ge­recht Stel­lung beziehen.

Zunächst einmal möch­ten wir Ihnen jedoch dafür danken, zumin­dest einen Vertrau­ens­schutz für die Studie­ren­den höhe­rer – wenn auch bislang nicht aller – Semes­ter einzu­räu­men. Eben­so begrü­ßen wir die Möglich­keit, dass nun auch Studie­ren­de des Grund- und Mittel­schul­lehr­amts ihr Studi­um mit einer sonder­päd­ago­gi­schen Förder­rich­tung erwei­tern können, um somit Lehr­amts­stu­die­ren­den aller Schul­ar­ten die Möglich­keit zu geben, sich auch fach­lich auf das Unter­rich­ten in inklu­si­ven Klas­sen vorzubereiten.

Die Studie­ren­den­schaf­ten lehnen jedoch die Einfüh­rung des Arti­kels 5a im BayLBG in vorlie­gen­der Fassung und somit die Zugangs­be­schrän­kung zum Refe­ren­da­ri­at aus zahl­rei­chen Grün­den ab, die wir Ihnen im Folgen­den darle­gen möchten.

1. Studi­en­ab­sol­ven­tIn­nen ohne Alter­na­ti­ven zum Referendariat

1.1. Keine flächen­de­cken­den Alternativabschlüsse

Mit der geplan­ten Einfüh­rung des Arti­kels 5a im BayLBG wird unter ande­rem eine frühe­re Umori­en­tie­rung der über­schüs­si­gen Absol­ven­tIn­nen in den frei­en Arbeits­markt als Alter­na­ti­ve zur Beschäf­ti­gung beim Frei­staat Bayern ange­regt. Proble­ma­tisch ist dabei aber, dass mit dem ersten Staats­examen kein Abschluss, sondern ledig­lich die Zulas­sungs­be­rech­ti­gung zum Vorbe­rei­tungs­dienst erlangt wird. Somit ist die Konkur­renz­fä­hig­keit der Lehr­amts­stu­die­ren­den auf dem frei­en Arbeits­markt äußerst frag­wür­dig. Mit einem konse­quen­ten Ausbau des zusätz­li­chen Erwerbs des Bache­lorb­zw. Master­ab­schlus­ses könn­te diesen Miss­stän­den zumin­dest entge­gen­ge­steu­ert werden.

1.2. Bewer­bung in ande­re Bundesländer

Lehr­amts­ab­sol­ven­tIn­nen ohne Anstel­lungs­mög­lich­keit beim Frei­staat bewer­ben sich häufig nach Abschluss ihres zwei­ten Staats­examens in Schul­sys­te­me ande­rer Bundes­län­der. Dies ist aber aufgrund der hete­ro­ge­nen Bildungs­land­schaft nach dem ersten Staats­examen nicht durch­führ­bar, sondern erst mit einer voll­stän­dig abge­schlos­se­nen Lehr­amts­aus­bil­dung. Mit einer zusätz­li­chen Verlän­ge­rung der Ausbil­dungs­zeit durch Warte­zei­ten wird der Einstieg in den Beruf unnö­tig heraus­ge­zö­gert und erschwert.

2. Univer­si­tä­re Leis­tun­gen als Einstellungskriterium

2.1. Bewer­tung der Lehr­kräf­te aufgrund des ersten Staatsexamens

Ein zu erwar­ten­der Effekt der Zugangs­be­schrän­kung ist neben der Abschre­ckung poten­ti­el­ler Studi­en­an­fän­ge­rIn­nen weni­ger die Verzö­ge­rung, sondern viel­mehr die zügi­ge­re Berufs­um­ori­en­tie­rung. Damit geht einher, dass die Lehr­kräf­te früher als nötig aussor­tiert werden. Die dafür zugrun­de­lie­gen­den Krite­ri­en sind an dieser Schnitt­stel­le nur noch die im Studi­um erbrach­ten Leis­tun­gen und nicht mehr wie bislang auch die Kompe­ten­zen, welche die Lehr­amts­an­wär­te­rIn­nen im Kontext Schu­le bewei­sen können. Wir halten die Bewer­tung anhand des Noten­schnitts im Studi­um für ein unzu­rei­chen­des Krite­ri­um, anhand dessen nicht über die Befä­hi­gung zur Lehr­kraft entschie­den werden darf. Die Quali­tät von Lehr­kräf­ten soll­te nicht allein nach ihrer Fähig­keit bemes­sen werden, Fakten auswen­dig zu lernen, sondern vor allem nach ihren pädago­gi­schen, didak­ti­schen, sozia­len und persön­li­chen Kompe­ten­zen, die sie nur im Vorbe­rei­tungs­dienst unter Beweis stel­len können. Durch eine Zulas­sungs­be­schrän­kung zum Vorbe­rei­tungs­dienst wird den poten­ti­el­len Lehr­kräf­ten diese Chan­ce genommen.

2.2. Erhö­hung des Drucks auf Studienleistungen

Mit der Redu­zie­rung der ange­hen­den Lehr­kräf­te auf ihre Studi­en­leis­tun­gen steigt auch zwangs­läu­fig der Erfolgs­druck auf die Studie­ren­den. Zu befürch­ten ist damit ein Rück­gang der frei­wil­li­gen zusätz­li­chen Leis­tun­gen im Bereich Studi­um und auch im Ehren­amt. Da insbe­son­de­re in der Ausbil­dung zukünf­ti­ger Multi­pli­ka­to­rIn­nen der Gesell­schaft die Bildung und Entfal­tung der Persön­lich­keit ein zentra­ler Punkt sein soll­te, ist die Redu­zie­rung der Bereit­schaft zusätz­li­cher Akti­vi­tä­ten kritisch. Zudem werden insbe­son­de­re solche Studie­ren­de zusätz­lich benach­tei­ligt, die auf eine paral­le­le Berufs­tä­tig­keit ange­wie­sen oder mit der Betreu­ung bzw. Pfle­ge von Erwach­se­nen bzw. Heran­wach­sen­den betraut sind.

2.3. Herab­sen­kung der Vali­di­tät von Einstellungsnoten

Die Möglich­keit aufzu­zei­gen, dass Kompe­ten­zen für den Schul­all­tag nicht nur theo­re­tisch beherrscht werden, sondern auch prak­tisch ange­wen­det werden können, ist eine große Chan­ce des Vorbe­rei­tungs­diens­tes. Zusätz­lich nimmt die Aussa­ge­kraft der späte­ren Einstel­lungs­no­te mit der Anzahl und Viel­falt der Bewer­tun­gen zu, sodass mit den zusätz­li­chen Leis­tun­gen im Vorbe­rei­tungs­dienst insge­samt eine zuver­läs­si­ge­re Aussa­ge getrof­fen werden kann, ob die Person für den Beruf der Lehr­kraft geeig­net ist. Wie man außer­dem anhand der Noten der Lehr­amts­kan­di­da­tIn­nen im exter­nen Vergleich erken­nen kann, gibt es zwischen den Univer­si­tä­ten, aber auch zwischen den einzel­nen Fächern und Fach­kom­bi­na­tio­nen deut­li­che Unter­schie­de in den Noten­durch­schnit­ten. Bei einer glei­chen Lehr­be­fä­hi­gung, die unab­hän­gig vom studier­ten Fach ist (z.B. Grund- und Mittel­schu­le), werden so die bereits vorhan­de­nen Unter­schie­de zwischen den Fächern noch deut­li­cher und bieten keine Möglich­keit mehr, diese durch den Vorbe­rei­tungs­dienst zumin­dest ansatz­wei­se auszugleichen.

3. Verlust von quali­fi­zier­ten Lehrkräften

3.1. Hemmung der Moti­va­ti­on zur Studienaufnahme

Die Einfüh­rung des Arti­kels 5a soll unter Ande­rem zur Folge haben, Studi­en­in­ter­es­sier­ten oder Studi­en­an­fän­ge­rIn­nen früh­zei­tig aufzu­zei­gen, wie die aktu­el­le Arbeits­markt­la­ge ist. Abge­se­hen vom sog. Schwei­ne­zy­klus und den damit einher­ge­hen­den nur bedingt zuver­läs­si­gen Bedarfs­pro­gno­sen, werden die geplan­ten Maßnah­men Studie­ren­de voraus­sicht­lich dazu verlei­ten, in die fach­li­chen Studi­en­gän­ge zu wech­seln, inner­halb deren Ausbil­dung keine Zwangs­pau­sen zu erwar­ten sind. Eben­so ist zu erwar­ten, dass nicht nur über­be­leg­te Fächer weni­ger studiert werden, sondern auch stark nach­ge­frag­te Fächer aufgrund der Unge­wiss­heit, ob eine Beschrän­kung – und damit eine poten­ti­el­le Unter­bre­chung – für das entspre­chen­de studier­te Lehr­amt in Kauf genom­men werden muss. Eine frühe­re Regu­la­ti­on durch Bera­tung, entspre­chen­de Progno­sen und Anpas­sung der Studi­en­ein­gangs­vor­aus­set­zun­gen senkt zwar die Flexi­bi­li­tät von staat­li­cher Seite für kurz­fris­ti­ge Maßnah­men in Bezug auf Plan­stel­len und bildungs­po­li­ti­sche Maßnah­men, regu­lier diese aber sowohl für Mangel­fä­cher als auch für Fächer mit einem Über­an­ge­bot an Absol­ven­tIn­nen angemessener.

3.2. Senkung der Flexibilität

Eine mögli­che Fest­stel­lung von Über­an­ge­bot oder Fehl­stel­len konn­te bisher durch Führung von Warte­lis­ten ausge­gli­chen werden, nunmehr ist eine Reak­ti­on zukünf­tig nur noch mit zwei­jäh­ri­ger Verzö­ge­rung möglich, da zusätz­lich benö­ti­ge Lehr­kräf­te im Bedarfs­fall erst noch den Vorbe­rei­tungs­dienst durch­lau­fen müssen. Es geht also nicht nur die persön­li­che Flexi­bi­li­tät durch einen fehlen­den berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss mit dem ersten Staats­examen verlo­ren, sondern auch die Flexi­bi­li­tät des Minis­te­ri­ums zur kurz­fris­ti­gen Reak­ti­on auf aktu­el­le und bildungs­po­li­ti­sche Entwick­lun­gen wie beispiels­wei­se der Andrang von geflüch­te­ten Perso­nen oder die Inklusion.

3.3. Verlust von einbring­ba­ren Kompetenzen

Durch die zeit­li­che Tren­nung zwischen der theo­re­ti­schen Ausbil­dung und der beglei­te­ten, prak­ti­schen Anwen­dung des Erlern­ten im Refe­ren­da­ri­at ist ein gewis­ser Verlust an erlern­tem Wissen zu erwar­ten. Dies senkt nicht nur unnö­ti­ger­wei­se die Quali­tä­ten der Lehr­kraft, sondern hat auch dementspre­chend eine redu­zier­te Chan­ce für eine äqui­va­len­te Ausbil­dungs­fort­füh­rung für warten­de Vorbe­rei­tungs­dienst­an­wär­ter mit schlech­te­ren univer­si­tä­ren Leis­tun­gen zur Folge. Diese Absol­ven­tIn­nen des ersten Staats­examens können nicht darauf hoffen, dass sie im Vorbe­rei­tungs­dienst selbst bei vergleich­ba­rer Eignung zur Lehr­kraft eine ähnlich hohe Leis­tung aufwei­sen wie Kolle­gIn­nen, die eine Direkt­zu­las­sung zum Vorbe­rei­tungs­dienst erhal­ten haben. Somit sinken für diese Absol­ven­ten die Über­nah­me­chan­cen für eine Plan­stel­le nach dem Vorbe­rei­tungs­dienst demzu­fol­ge noch weiter

4. Unzu­rei­chen­de Regelungen

4.1. Möglich­kei­ten der Weiter­bil­dung während der Wartezeit

Im Ände­rungs­ent­wurf für das BayLBG ist nicht fest­ge­legt, ob sich warten­de Absol­ven­tIn­nen des Staats­examens z.B. durch Erwei­te­rungs­fä­cher oder Promo­ti­on weiter quali­fi­zie­ren dürfen, ohne dass die für diesen Zweck verwen­de­te Zeit auf die Warte­zeit aufge­schla­gen wird bzw. der Warte­lis­ten­platz gefähr­det ist. Eine Weiter­qua­li­fi­zie­rung soll­te dabei keines­wegs ein Hinde­rungs­grund sein und darf – eben­so wie die Beschäf­ti­gun­gen in ande­ren (pädago­gi­schen) Beru­fen – die Warte­zeit nicht zusätz­lich verlängern.

4.2. Umfas­sen­der Vertrauensschutz

Soll­te die Rege­lung zur Zulas­sungs­be­schrän­kung in Kraft treten, ist jedoch ein umfas­sen­der Vertrau­ens­schutz zu gewähr­leis­ten. Dieser muss tatsäch­lich allen derzei­ti­gen Studie­ren­den zugu­te kommen und daher ab dem Studi­en­be­ginn Winter­se­mes­ter 2015/16 gelten. Somit wird sowohl den derzei­ti­gen Studie­ren­den, als auch solchen in beson­de­rer Lage (z.B. Erkran­kun­gen, Pfle­ge) Schutz gewährt. Dies ist durch die Härte­fall­re­ge­lung nicht ausrei­chend abge­deckt, da auch vorüber­ge­hen­de Lebens­la­gen das Studi­um erheb­lich verzö­gern können. Eine Orien­tie­rung der Rege­lung soll­te daher am Beginn des Studi­ums und nicht dem des Vorbe­rei­tungs­diens­tes fest­ge­macht werden.

5. Weite­re Anmer­kun­gen zu Gesetzesänderungen

5.1. Beibe­hal­tung des Arti­kels 6a – Akade­mi­sche Grade

Es wird zwar begrün­det, dass durch das BayHSchG der Arti­kel 6a “entbehr­lich gewor­den” ist, jedoch empfin­den wir die ausdrück­li­che Rege­lung im BayLBG, auch alter­na­ti­ve Abschlüs­se zu ermög­li­chen, als äußerst wünschens­wert. Soll­te der Arti­kel 5a entge­gen aller Wider­sprü­che einge­führt werden, ist es umso bedeut­sa­mer den Lehr­amts­stu­die­ren­den flächen­de­ckend echte Abschlüs­se am Ende ihres Studi­ums zu ermög­li­chen. Eine eige­ne Rege­lung im BayLBG, die expli­zit die Abschlüs­se Lehr­amts­stu­die­ren­der regelt, soll­te daher beibe­hal­ten werden.

5.2. Beibe­hal­tung des Absat­zes 22(6)

Die Hinzu­zie­hung außer­schu­li­scher Fach­kräf­te zur Kompen­sa­ti­on fehlen­der Fach­lehr­kräf­te ist zwar kein wünschens­wer­ter – und keines­falls als Regel­fall zu hand­ha­ben­der – Vorgang, jedoch in echten Mangel­si­tua­tio­nen erfor­der­lich. Mit dem BayBG steht dieser Absatz unse­rer Meinung nach nicht in Konflikt oder Redun­danz; daher fordern wir die Beibe­hal­tung des Absat­zes 22(6).

Insge­samt lehnen wir aus den aufge­führ­ten Grün­den die Einfüh­rung einer Zulas­sungs­be­schrän­kung zum Vorbe­rei­tungs­dienst in Form des Arti­kels 5a ab. Viel­mehr schla­gen wir eine Inten­si­vie­rung und Förde­rung von Orien­tie­rung und Bera­tung vor und zu Studi­en­be­ginn vor, z.B. durch Schul­prak­ti­ka und Ausbau der Studi­en­be­ra­tun­gen an Schu­len, Univer­si­tä­ten und Studie­ren­den­wer­ken. Auch die Stär­kung der poly­va­len­ten Ausbil­dung und damit der Möglich­kei­ten zum fach­be­zo­ge­nen Studi­en­wech­sel ohne großen Zeit­ver­lust soll­te in die jewei­li­gen Rich­tun­gen (Fach­wis­sen­schaft, pädago­gi­sche Studi­en­gän­ge, Lehr­amt) gestärkt werden, sodass auch Studie­ren­de im bereits fort­ge­schrit­te­nen Studi­um auf Progno­sen reagie­ren können.

Wir danken Ihnen herz­lich für die Berück­sich­ti­gung unse­rer Vorschlä­ge und freu­en uns auf Ihre Antwort.

Mit freund­li­chen Grüßen,

Spre­che­rIn­nen der LAK Bayern

Stel­lung­nah­me

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München