Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern, § 2 Änderung des BayHSchG
Sehr geehrter Herr MR Schuster,
ergänzend zum Schreiben der Landes-ASten-Konferenz Bayern vom 15.03.2017 und Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 23.02.2017 im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes über Verbote der Gesichtsverhüllung erhalten Sie untenstehend unsere Stellungnahme zu „§ 2 Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz“. Zu den weiteren Paragraphen des Gesetzentwurfs positionieren wir uns ausdrücklich nicht.
Die Landes-ASten-Konferenz Bayern kritisiert das Vorhaben des Innenministeriums, Verbote der Gesichtsverhüllung im Bayerischen Hochschulgesetz zu regeln, vehement. Das Bayerische Hochschulgesetz enthält Regelungen zum Prüfungsrecht, zu Aufbau und Organisation der Hochschule, zu Studium und Lehre und ähnliches. Eine Regelung zur Kleidungsordnung von Hochschulmitgliedern, respektive ein Verbot von Kleidungsstücken, würde ein bundesweites Novum im Hochschulrecht darstellen. Für eine solche Regelung sehen wir keine rechtliche Notwendigkeit. Derartige Fälle, dass Studierende oder andere Hochschulmitglieder ihr Gesicht verhüllen und somit die Kommunikation miteinander einschränken würden, sind an den Hochschulen allgemein nicht bekannt; auch gibt es hierzu keine Statistiken oder Berichte, die derartige Vorfälle in Zahlen oder Wörtern belegen.
Die Landes-ASten-Konferenz Bayern kritisiert ferner die Aussage des Innenministeriums, etwaige Beschränkungen der Religionsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien in Verbindung mit dem Verbot der Gesichtsverhüllung zu rechtfertigen. Hochschulen sind pluralistische Institutionen und haben in der Gesellschaft eine wichtige Vorbildfunktion. Als solche ist es von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Verhaltens- und Arbeitsweisen von Hochschulmitgliedern sowie das vom Innenministerium in der Begründung formulierte „zwischenmenschliche Miteinander“ nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt werden. Ein Verbot von Gesichtsverhüllung entspräche jedoch der grundsätzlichen Einschränkung des persönlichen Ausdrucks nach Art. 2 GG, sowie unter Umständen der Einschränkung von Religions- und Meinungsfreiheit nach Art. 4 und 5 GG.
Wir möchten Sie daher bitten, keine Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz vorzunehmen und entsprechend § 2 des Gesetzentwurfs in Gänze zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sprecher der LAK Bayern
Stellungnahme
Landes-ASten-Konferenz Bayern
c/o Studierendenvertretung der LMU
Leopoldstraße 15
80802 München