Stel­lung­nah­me zu dem Entwurf eines Geset­zes über Verbo­te der Gesichts­ver­hül­lung in Bayern, § 2 Ände­rung des BayHSchG

Sehr geehr­ter Herr MR Schuster,

ergän­zend zum Schrei­ben der Landes-ASten-Konfe­­renz Bayern vom 15.03.2017 und Bezug nehmend auf Ihr Schrei­ben vom 23.02.2017 im Rahmen der Verbän­de­an­hö­rung zum Entwurf eines Geset­zes über Verbo­te der Gesichts­ver­hül­lung erhal­ten Sie unten­ste­hend unse­re Stel­lung­nah­me zu „§ 2 Ände­run­gen im Baye­ri­schen Hoch­schul­ge­setz“. Zu den weite­ren Para­gra­phen des Gesetz­ent­wurfs posi­tio­nie­ren wir uns ausdrück­lich nicht.

Die Landes-ASten-Konfe­­renz Bayern kriti­siert das Vorha­ben des Innen­mi­nis­te­ri­ums, Verbo­te der Gesichts­ver­hül­lung im Baye­ri­schen Hoch­schul­ge­setz zu regeln, vehe­ment. Das Baye­ri­sche Hoch­schul­ge­setz enthält Rege­lun­gen zum Prüfungs­recht, zu Aufbau und Orga­ni­sa­ti­on der Hoch­schu­le, zu Studi­um und Lehre und ähnli­ches. Eine Rege­lung zur Klei­dungs­ord­nung von Hoch­schul­mit­glie­dern, respek­ti­ve ein Verbot von Klei­dungs­stü­cken, würde ein bundes­wei­tes Novum im Hoch­schul­recht darstel­len. Für eine solche Rege­lung sehen wir keine recht­li­che Notwen­dig­keit. Derar­ti­ge Fälle, dass Studie­ren­de oder ande­re Hoch­schul­mit­glie­der ihr Gesicht verhül­len und somit die Kommu­ni­ka­ti­on mitein­an­der einschrän­ken würden, sind an den Hoch­schu­len allge­mein nicht bekannt; auch gibt es hier­zu keine Statis­ti­ken oder Berich­te, die derar­ti­ge Vorfäl­le in Zahlen oder Wörtern belegen.

Die Landes-ASten-Konfe­­renz Bayern kriti­siert ferner die Aussa­ge des Innen­mi­nis­te­ri­ums, etwa­ige Beschrän­kun­gen der Reli­gi­ons­frei­heit und des allge­mei­nen Persön­lich­keits­rechts seien in Verbin­dung mit dem Verbot der Gesichts­ver­hül­lung zu recht­fer­ti­gen. Hoch­schu­len sind plura­lis­ti­sche Insti­tu­tio­nen und haben in der Gesell­schaft eine wich­ti­ge Vorbild­funk­ti­on. Als solche ist es von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung, dass die Verhal­­tens- und Arbeits­wei­sen von Hoch­schul­mit­glie­dern sowie das vom Innen­mi­nis­te­ri­um in der Begrün­dung formu­lier­te „zwischen­mensch­li­che Mitein­an­der“ nicht durch gesetz­li­che Vorga­ben einge­schränkt werden. Ein Verbot von Gesichts­ver­hül­lung entsprä­che jedoch der grund­sätz­li­chen Einschrän­kung des persön­li­chen Ausdrucks nach Art. 2 GG, sowie unter Umstän­den der Einschrän­kung von Reli­­gi­ons- und Meinungs­frei­heit nach Art. 4 und 5 GG.

Wir möch­ten Sie daher bitten, keine Ände­run­gen im Baye­ri­schen Hoch­schul­ge­setz vorzu­neh­men und entspre­chend § 2 des Gesetz­ent­wurfs in Gänze zu streichen.

Mit freund­li­chen Grüßen,

Spre­cher der LAK Bayern

Stel­lung­nah­me

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München