§ 1 Art. 61 Abs. 10 BayHSchG
Betref­fend Rechts­ver­ord­nung zu Fernprüfungen

Wir begrü­ßen die Erwei­te­rung des Arti­kels 61 Absatz 10 auf Verfah­ren mit Prüfungs­cha­rak­ter, die im Rahmen der Zulas­sung zu grund­stän­di­gen (Bache­lor), sowie weiter­füh­ren­den Studi­en­gän­gen (Master) sowie der Promo­ti­on Anwen­dung finden. Die Durch­füh­rung von elek­tro­ni­schen Fern­prü­fun­gen in genann­ten Kontex­ten schafft für die Hoch­schu­len die nöti­ge Flexi­bi­li­tät diese Verfah­ren auch ohne Präsenz­mög­lich­kei­ten durch­füh­ren zu können. Die in Arti­kel 61 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genann­ten Anfor­de­run­gen schaf­fen die notwen­di­gen Rechts­si­cher­heit für diese Verfah­ren sowohl für die Hoch­schu­len als auch die Bewer­be­rIn­nen. Durch die Auswei­tung der Rege­lung wird außer­dem die Gleich­be­hand­lung von Studie­ren­den, die elek­tro­ni­sche Fern­prü­fun­gen zum Erwerb von ECTS-Punk­­ten durch­füh­ren, mit Studie­ren­den, die sich in einer Bewer­bung mit Eignungs­ver­fah­ren befin­den, sichergestellt.

§ 1 Art. 98 BayHSchG
Betref­fend Über­gangs­vor­schrift für FAU Erlangen-Nürnberg

Die Strei­chung des Arti­kels 98 BayHSchG wird zustim­mend zur Kennt­nis genommen.

§ 1 Art. 99 Abs. 1 BayHSchG
Betref­fend Nicht­an­rech­nung des Winter­se­mes­ters 2020/21 als Fachsemester

Die Anwen­dung der hoch­schul­recht­li­chen Errun­gen­schaf­ten des Arti­kels 99 des Baye­ri­schen Hoch­schul­ge­set­zes auf das Winter­se­mes­ter 2020/21 ist aufgrund der weiter­hin star­ken Einschrän­kun­gen im Lehr- und Studi­en­be­trieb drin­gend gebo­ten und wird von uns voll­um­fäng­lich unter­stützt. Während die Nicht­an­rech­nung des Winter­se­mes­ters als Fach­se­mes­ter und die damit einher­ge­hen­de Verlän­ge­rung fest­ge­leg­ter Regel­ter­mi­ne und Fris­ten für viele Studie­ren­de alle wesent­li­chen prüfungs­recht­li­chen Nach­tei­le regu­liert, besteht in unse­ren Augen in Bezug auf die Anzahl der Prüfungs­ver­su­che weiter­hin landes­wei­ter Handlungsbedarf.

An allen baye­ri­schen Hoch­schu­len für ange­wand­te Wissen­schaf­ten sowie verein­zelt in Studi­en­gän­gen der baye­ri­schen Univer­si­tä­ten besteht eine defi­nier­te Anzahl an Prüfungs­ver­su­chen, bevor die jewei­li­ge Prüfungs­leis­tung als endgül­tig nicht bestan­den bewer­tet wird, was im Regel­fall zur Exma­tri­ku­la­ti­on führt. Im Falle der HAWs wird die Anzahl der Prüfungs­ver­su­che nach § 10 Wieder­ho­lung der Rahmen­prü­fungs­ord­nung für die Fach­hoch­schu­len in Bayern (RaPO) gere­gelt. Wenn Studie­ren­den im Winter­se­mes­ter 2020/21 nicht an Prüfun­gen teil­neh­men, entste­hen Ihnen aufgrund der landes­wei­ten Rege­lun­gen nach Arti­kel 99 Absatz 1 BayHSchG abseits des verlän­ger­ten Studi­en­ver­laufs keine prüfungs­recht­li­chen Nach­tei­le. Rege­lung wie § 10 Absatz 1 Satz RaPO, die eine Verpflich­tung zum Prüfungs­an­tritt inner­halb einer bestimm­ten Frist vorse­hen, finden keine Anwendung.

Prüfun­gen, die von den Studie­ren­den ange­tre­ten werden, gelten aber weiter­hin als regu­lär unter­nom­me­ner Prüfungs­ver­such. Wer sich somit im Winter­se­mes­ter 2020/21 im letz­ten zur Verfü­gung stehen­den Prüfungs­ver­such befin­det und antritt, setzt sich damit im Falle des Nicht­be­stehens dem Risi­ko der Exma­tri­ku­la­ti­on aus. Wir halten dieses prüfungs­recht­li­che Faktum kontra­in­di­ziert zum allge­mei­nen Ziel der coro­nabe­ding­ten Ände­run­gen des Hoch­schul­ge­set­zes, die darauf abzie­len den Studie­ren­den unter den erschwer­ten Pande­mie­be­din­gun­gen einen möglichst norma­len Studi­en­fort­schritt zu ermöglichen.

Statt­des­sen soll­ten die Maßnah­men auch eine Erhö­hung der maxi­ma­len Anzahl an Prüfungs­ver­su­chen vorse­hen, um Studie­ren­de zu entlas­ten. Eine mögli­che landes­wei­te Reali­sie­rung sehen wir zu mindes­tens an den Hoch­schu­len für ange­wand­te Wissen­schaf­ten durch eine Ände­rung des § 10 Absatz 1 der Rahmenprüfungsordnung.

Füge folgen­den neuen Satz 6 hinzu in § 10 Absatz 1 RaPo hinzu:
6Für Wieder­ho­lungs­prü­fun­gen nach Satz 1 bis 3, wird eine weite­re Wieder­ho­lung der Prüfung gewährt.

Für Studi­en­gän­ge an Univer­si­tä­ten, die eine maxi­ma­le Anzahl an Prüfungs­ver­su­chen vorse­hen, sollen die Hoch­schul­lei­tun­gen ange­hal­ten werden, äqui­va­len­te Rege­lun­gen zu den vorge­schla­ge­nen Ände­run­gen an der Rahmen­prü­fungs­ord­nung zu schaffen.

§ 1 Art. 99 Abs. 2 BayHSchG
Betref­fend Verlän­ge­rung der indi­vi­du­el­le Regel­stu­di­en­zeit im Winter­se­mes­ter 2020/21

Die Ausdeh­nung der Verlän­ge­rung der Indi­vi­du­el­len Regel­stu­di­en­zeit auf das Winter­se­mes­ter 2020/21 ist aus studen­ti­scher Sicht drin­gend gebo­ten und wird von uns voll­um­fäng­lich unter­stützt. Hier­durch wird insbe­son­de­re eine von der indi­vi­du­el­len Bean­tra­gung unab­hän­gi­ge auto­ma­ti­sche Verlän­ge­rung von BAföG-Leis­­tun­­gen erzielt, die für viele Studie­ren­de, die sich pande­mie­be­dingt in einer finan­zi­ell vulner­ablen Lage befin­den, essen­ti­ell ist.

Im Gegen­satz zu einer pauscha­len Ände­rung der Regel­stu­di­en­zeit, die sich als abstrakt-struk­­tu­­rel­­les Krite­ri­um des jewei­li­gen Studi­en­gangs konsti­tu­iert, erlaubt es die Einfüh­rung des Rechts­terms der „indi­vi­du­el­len” Regel­stu­di­en­zeit eine auf die Person bezo­ge­ne Verlän­ge­rung vorzu­neh­men ohne die hier­mit verbun­de­nen Inkon­sis­ten­zen in der Zähl­wei­se der Hoch­schul­sta­tis­tik in Kauf nehmen zu müssen. In diesem Kontext möch­ten wir erneut darauf hinwei­sen, dass die Auswei­tung der indi­vi­du­el­len Regel­stu­di­en­zeit auf den Imma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gun­gen sowie den Abschluss­do­ku­men­ten zwischen den Hoch­schu­len äußerst hete­ro­gen ausfällt. Das Staats­mi­nis­te­ri­um für Wissen­schaft und Kunst hat in dem Schrei­ben mit dem Zeichen R.4‑H2480/64/2 vom 14.10.2020 bereits selbst auf die Notwen­dig­keit einer trans­pa­ren­ten und einheit­li­chen Auswei­sung hingewiesen.

Für die Studie­ren­den ist die Auswei­tung der indi­vi­du­el­len Regel­stu­di­en­zeit auf genann­ten Doku­men­ten gegen­über der studi­en­gangs­be­zo­ge­nen Regel­stu­di­en­zeit zu präfe­rie­ren. [1] Falls die Hoch­schu­le aus verwal­tungs­tech­ni­schen Grün­den letz­te­re ange­ben muss, müssen beiden Zeit­an­ga­ben ausge­wie­sen werden. Insbe­son­de­re im Kontext von Bewer­bun­gen soll hier­durch klar kommu­ni­ziert werden können, dass eine Verlän­ge­rung der Studi­en­dau­er durch die Ereig­nis­se im Sommer- sowie Winter­se­mes­ter nicht ursäch­lich durch den oder die Studie­ren­de zu verant­wor­ten war.

§ 1 Art. 99 Abs. 4 und Abs. 5 BayHSchG
Betref­fend Quali­fi­ka­ti­ons­vor­aus­set­zun­gen und Frist für Masterstudierende

Wir begrü­ßen die Auswei­tung der Rege­lun­gen zum flexi­ble­ren Umgang hinsicht­lich der Quali­fi­ka­ti­ons­vor­aus­set­zun­gen sowie die Möglich­keit der Verlän­ge­rung der Fris­ten im Kontext der vorge­zo­ge­nen Zulas­sun­gen zum Master­stu­di­um auf das Winter­se­mes­ter 2020/21. Dies ermög­licht sowohl den Studie­ren­den als auch den Hoch­schu­len trotz erschwer­ter Bedin­gun­gen flexi­bel auf Fris­ten und Voraus­set­zun­gen reagie­ren zu können.

Ausblick Sommer­se­mes­ter 2021

Auch das Studi­um im Sommer­se­mes­ter 2021 wird voraus­sicht­lich noch unter massi­ven Einschrän­kun­gen durch die Coro­­na-Pande­­mie statt­fin­den müssen, die sich eben­falls auf die Prüfungs­pha­se erstre­cken werden. Es ist uns daher ein beson­ders wich­ti­ges Anlie­gen, dass bereits jetzt die notwen­di­gen Entlas­tungs­maß­nah­men für das kommen­de Sommer­se­mes­ter von allen Entschei­dungs­trä­ge­rIn­nen der Hoch­schul­land­schaft in den Blick genom­men werden.

Um eine spür­ba­re Entlas­tung der Studie­ren­den während der Prüfungs­pha­se unter Pande­mie­be­din­gun­gen zu erzie­len, ist es uner­läss­lich, dass die entspre­chen­den landes­wei­ten Maßnah­men früh­zei­tig im Verlauf des betrof­fe­nen Semes­ters beschlos­sen und durch die Hoch­schu­len entspre­chend kommu­ni­ziert werden. Dieser Anspruch wurde im aktu­el­len Winter­se­mes­ter 2020/21 aus unse­rer Sicht nur unzu­rei­chend erfüllt. Die prüfungs­recht­li­chen Erleich­te­run­gen auf Geset­zes­ebe­ne hätten spätes­tens im Dezem­ber 2020 beschlos­sen sein müssen, um auf die ab Janu­ar 2021 begin­nen­de Prüfungs­pha­se beru­hi­gend einzu­wir­ken. Statt­des­sen entlud sich unter den Studie­ren­den großer Unmut über die aktu­el­le Prüfungs­pha­se, der sich an den, trotz des dyna­mi­schen Infek­ti­ons­ge­sche­hens weiter­hin statt­fin­den­den, Präsenz­prü­fun­gen kana­li­sier­te. Ein früh­zei­ti­ger Beschluss der landes­wei­ten Maßnah­men hätte mehr Klar­heit und Planungs­si­cher­heit für die Studie­ren­den bedeu­tet und den bereits geschil­der­ten Unmut über die Prüfungs­pha­se abmil­dern können.

An den Hoch­schu­len für ange­wand­te Wissen­schaf­ten kommt durch den späten Beschluss der Geset­zes­än­de­rung erschwe­rend hinzu, dass die Studie­ren­den, die ihre Prüfun­gen vor dem Beschluss dieser Geset­zes­än­de­rung im Baye­ri­schen Land­tag abge­legt haben, nicht mehr von der Rege­lung im Arti­kel 99 Absatz 1 profi­tie­ren können, da die Verlän­ge­rung der Prüfungs­fris­ten damals noch nicht rechts­kräf­tig war. Studie­ren­de, die eine Prüfung mit Antritts­frist im Winter­se­mes­ter 2020/21 hatten, muss­ten laut den zu diesem Zeit­punkt gülti­gen Rege­lun­gen ihren Prüfungs­ver­such antre­ten, um entspre­chen­de Frist­ver­säum­nis­se, die zur Exma­tri­ku­la­ti­on führen können, von sich abzu­wen­den. Hätte die vorlie­gen­de Geset­zes­än­de­rung bereits vor Beginn der Prüfungs­pha­se bestan­den, würde der Sinn des Arti­kel 99 Absatz 1 voll­stän­dig zur Geltung kommen.

Für das kommen­de Sommer­se­mes­ter 2021 soll deshalb neben einer Verlän­ge­rung der Maßnah­men aus unse­rer Sicht ergän­zend geprüft werden, ob die vorlie­gen­den Ände­run­gen über den Verord­nungs­weg fort­ge­führt werden könn­ten. Nach­dem wir, wie bereits oben ausge­führt, keine wesent­li­che Besse­rung der Pande­mie­la­ge im Sommer­se­mes­ter erwar­ten, hätte der Verord­nungs­weg auch den Vorteil eine zeit­auf­wän­di­ge Geset­zes­än­de­rung zu vermei­den und damit eben­falls eine früh­zei­ti­ge­re Kommu­ni­ka­ti­on der Entlas­tungs­maß­nah­men an die Studie­ren­den zu ermöglichen.

§ 2 Inhalts­über­sicht BayHSchPG
Betref­fend Inhaltsübersicht

Die Strei­chung der Inhalts­über­sicht des Baye­ri­schen Hoch­schul­per­so­nal­ge­set­zes wird zustim­mend zur Kennt­nis genommen.

§ 2 Art. 15 Abs. 1a und Art. 22 Abs. 5a BayHSchPG
Betref­fend Verlän­ge­rung befris­te­ter Dienstverhältnisse

Als LAK Bayern sind wir uns dessen bewusst, dass nicht nur die Studie­ren­den durch die Pande­mie einer großen Belas­tung ausge­setzt sind, sondern dies eben­falls auf die Dozie­ren­den zutritt. Wir begrü­ßen daher Erleich­te­run­gen wie die hier behan­del­te Verlän­ge­rung von befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen von Juni­or­pro­fes­so­rIn­nen in der ersten Phase und akade­mi­schen RätIn­nen. Aller­dings möch­ten wir anre­gen, die Verlän­ge­rung auf bis zu zwölf Mona­te und nicht um nur sechs Mona­te auszu­wei­ten, um konsis­tent mit den Ände­run­gen des Wissen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes zu sein. Des Weite­ren möch­ten wir aus den glei­chen Konsis­tenz­grün­den eine Ausdeh­nung des Dienst­ver­hält­nis­zeit­raums auf Ende März anre­gen. Die Anglei­chung der Rege­lun­gen im Baye­ri­schen Hoch­schul­per­so­nal­ge­setz an das Wissen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz verhin­dert eine Ungleich­be­hand­lung der verschie­de­nen Bezugs­grup­pen und schafft wirk­sa­me Entlas­tun­gen für die Dozierenden.

Wir schla­gen deshalb folgen­de Ände­run­gen im Arti­kel 15 Absatz 1a BayHSchPG vor:

„1Das Dienst­ver­hält­nis eines Juni­or­pro­fes­sors oder einer Juni­or­pro­fes­so­rin nach Abs. 1 Satz 1 kann abwei­chend von Abs. 1 Satz 6 mit seiner oder ihrer Zustim­mung um sechs Mona­te bis zu zwölf Mona­te verlän­gert werden, wenn das Dienst­ver­hält­nis zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Febru­ar 2021 31. März 2021 begrün­det wurde oder bestand.“

Wir schla­gen deshalb folgen­de Ände­run­gen im Arti­kel 22 Absatz 5a BayHSchPG vor:

„1Das Dienst­ver­hält­nis eines Akade­mi­schen Rates oder einer Akade­mi­schen Rätin nach Abs. 3 Satz 1 kann abwei­chend von Abs. 5 Satz 2 Halb­satz 2 mit seiner oder ihrer Zustim­mung um sechs Mona­te bis zu zwölf Mona­te verlän­gert werden, wenn das Dienst­ver­hält­nis zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Febru­ar 2021 31. März 2021 begrün­det wurde oder bestand.“

§ 3 Inkrafttreten

Wir begrü­ßen das rück­wir­ken­de Inkraft­tre­ten der Ände­run­gen des BayHSchG sowie des BayHSchPG unter Berück­sich­ti­gung unse­rer oben genann­ten Änderungen.

 

[1] Für die recht­li­chen Klar­stel­lung kann folgen­der Passus durch eine Fußno­te ergänzt werden: “Die Regel­stu­di­en­zeit (RSZ) stellt die indi­vi­du­el­le Regel­stu­di­en­zeit gemäß Art. 99 Abs 2. BayHSchG dar.” 

Stel­lung­nah­me

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München