Zum ersten Mal in der Geschichte des Freistaats Bayern soll im Hochschulinnovationsgesetz die Landesstudierendenvertretung gesetzlich verankert werden. Die Landes-ASten-Konferenz (LAK) Bayern freut sich zu ihrem 20-jährigen Jubiläum über diesen historischen Schritt und sieht darin eine Bestätigung der guten Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK), dem Bayerischen Landtag und verschiedenen hochschulpolitischen Verbänden.
Von den Studierendenvertretungen wird die Festschreibung als Zeichen der Wertschätzung gewertet gegenüber der ehrenamtlichen Arbeit, die seit Jahren mit großem Engagement vor Ort und landesweit geleistet wird. Insbesondere in der Corona-Pandemie und dem Eilgesetz, aber auch bei Fragen der digitalen Fernprüfungen, der BAföG-Regelung zum Ausgleich finanzieller Nachteile und der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit, hat sich gezeigt, wie wichtig eine konstruktive und eng eingebundene Partizipation von Studierenden sein kann. Mit der Festschreibung der Landesstudierendenvertretung im Hochschulinnovationsgesetz wird diese Zusammenarbeit nun institutionalisiert.
Die LAK Bayern bekräftigt das gemeinsame Vorhaben mit dem StMWK und weist im Folgenden auf ihre Schwerpunkte für die inhaltliche Ausgestaltung der Landesstudierendenvertretung innerhalb der laufenden Hochschulreform hin.
Landesvertretung mit hochschulpolitischem Mandat
Aus unserer Sicht besteht der Auftrag der Landesstudierendenvertretung darin, dem landesweiten hochschulartübergreifenden Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit der Studierendenvertretungen Bayerns bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu dienen. Hierzu ist es notwendig, die Landesstudierendenvertretung mit einem hochschulpolitischen Mandat auszustatten. Eine Ausweitung des Mandats auf rein allgemeinpolitische Themen ist nicht im Sinne der Aufgaben nach Art. 28 Abs. 2 Satz 4 des Referentenentwurfs des Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG-RefE) und entspricht auch nicht unserem Verständnis des demokratischen Auftrags einer Landesstudierendenvertretung.
Um ein solches Mandat professionell und gewissenhaft erfüllen zu können, ist es notwendig der Landesstudierendenvertretung starke Beteiligungsrechte gegenüber dem StMWK und dem Bayerischen Landtag zu gewähren. Wir freuen uns, dass das StMWK in ihrem Referentenentwurf bereits ein Informations‑, Anhörungs- und Vorschlagsrecht vorsieht und so einen echten Mehrwert für die Landesstudierendenvertretung über den mit der gesetzlichen Verankerung verbundenen hohen Symbolcharakter hinaus schafft.
Durch die Festschreibung eines demokratischen Auftrags mit hochschulpolitischem Mandat und eigenen Beteiligungsrechten wird die Zusammenarbeit im Rahmen von Gesetzesinitiativen und Verbandsanhörungen verstetigt und die Landesstudierendenvertretung zukunftsfest gemacht.
Hoher Anspruch an demokratischer Legitimation
Zur Umsetzung des Auftrags der Interessenvertretung ist bei der Zusammensetzung der Landesstudierendenvertretung auf eine hohe demokratische Legitimation zu achten. Ziel der Landesstudierendenvertretung muss sein, die Mehrheit aller Studierendenvertretungen der bayerischen Hochschulen zu repräsentieren. Neben den staatlichen Hochschulen zählen hierzu insbesondere auch die staatlich anerkannten Hochschulen mit privaten oder kirchlichen Trägern.
Damit sich Studierendenvertretungen unabhängig von ihrer personellen Kapazität sowie der Größe ihrer Hochschule gleichermaßen in den demokratischen Prozess einbringen können, sollte die Stimmenverteilung entsprechend dem Prinzip „Eine Hochschule, eine Stimme“ erfolgen. Dies schafft eine gleichberechtigte Vertretung der verschiedenen Hochschularten – von Universitäten über Hochschulen für angewandte Wissenschaften bis hin zu Kunst- und Musikakademien – und sichert den Ausgleich von städtischen und ländlichen Hochschulinteressen.
Die Wahrnehmung der Stimme und somit der Mitgliedsrechte innerhalb der Landesstudierendenvertretung sollte durch Vertreter*innen der Studierendenvertretungen (= Delegierte) erfolgen, die durch das beschlussfassende Kollegialorgan der jeweiligen Studierendenvertretung gewählt werden. Ein solches parlamentarisches Delegiertenmodell ist aus unserer Sicht das einzige Modell, welches die demokratische Legitimation der Landesstudierendenvertretung garantiert und die Studierendenvertretungen der Hochschulen zu wichtigen Beteiligten einer repräsentativ-demokratischen Landesvertretung macht.
Binnenorganisation in Eigenverantwortung
Als Zusammenschluss der bayerischen Studierendenvertretungen sollte die Binnenorganisation der Landesstudierendenvertretung in Anlehnung an ihre Mitglieder aufgebaut sein. Wie bereits seit 2017 in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG und fortbleibend in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayHIG-RefE geregelt, bestehen Studierendenvertretungen mindestens jeweils aus einem beschlussfassenden und einem ausführenden Kollegialorgan.
Innerhalb der LAK Bayern hat sich diese Struktur seit vielen Jahren bewährt: Das beschlussfassende Organ besteht aus den Vertreter*innen bzw. Delegierten der Studierendenvertretungen aller Hochschulen. Dieses wählt einmal im Jahr die Mitglieder des ausführenden Organs, d.h. die Sprecher*innen des Verbands, in einer unmittelbaren Personenwahl. Eine solche Struktur ist zu erhalten und auch auf die Landesstudierendenvertretung anzuwenden. So begrüßen wir es, dass das StMWK in ihrem Referentenentwurf mindestens ein beschlussfassendes und ein ausführendes mehrköpfiges Kollegialorgan festschreibt und Näheres zu den Organen, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung der Landesstudierendenvertretung zur Regelung in der Geschäftsordnung überlässt. Um die hohe Legitimation der inneren Struktur sicherzustellen, begrüßen wir die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit zum Ersterlass der Geschäftsordnung. Eine solche Regelung garantiert, dass die Mindestanforderungen an die Gewaltenteilung und äußere Struktur erfüllt sind und weitergehende Fragen der Binnenorganisation in Eigenverantwortung beantwortet werden.
Regionale Repräsentanz als Leitmotiv
Ein wichtiges Leitmotiv der Landesstudierendenvertretung ist die gleichberechtigte Mitwirkung aller Landesteile Bayerns, einschließlich der Großstädte und der ländlichen Regionen. Durch die Festlegung, dass die Vertreter*innen der Studierendenvertretungen pro Hochschule insgesamt nur eine Stimme haben, ist eben diese gleichberechtigte Mitwirkung der Studierendenvertretungen unabhängig vom Hochschulstandort garantiert. Ebenfalls garantiert das Delegiertenmodell, wonach jede Studierendenvertretung Vertreter*innen in parlamentarischer Wahl entsendet, dass das beschlussfassende Organ der Landesstudierendenvertretung alle Hochschulstandorte und damit alle Landesteile Bayerns umfasst.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass das beschlussausführende Organ, d.h. die Sprecher*innen bzw. der Vorstand der Landesstudierendenvertretung, eine hohe regionale Repräsentanz verkörpert. Das ausführende Organ hat den Auftrag, die laufenden Geschäfte zu führen und die Landesstudierendenvertretung in der Öffentlichkeit sowie als Ansprechpartner für Ministerien, Verbände, Parteien und Medien zu vertreten. Ein solcher Vertretungsauftrag bedingt eine hohe Diversität ihrer Mitglieder. Wir befürworten den Vorschlag des StMWK, dass die Mitglieder des ausführenden Organs aus unterschiedlichen Regionen oder Hochschularten stammen sollen. Aus unserer Sicht ist diese Soll-Vorschrift ebenfalls auf die unterschiedliche Geschlechterverteilung der Mitglieder des ausführenden Organs auszuweiten.
Keine eigene Rechtspersönlichkeit
Im Gegensatz zur verfassten Studierendenschaft anderer Bundesländer strebt die LAK Bayern keine eigene Rechtspersönlichkeit der Landesstudierendenvertretung an. Bei der Festschreibung im Hochschulinnovationsprozess ist uns wichtig, dass die Landesstudierendenvertretung den Charakter eines überregionalen, hochschulartübergreifenden Zusammenschlusses der Studierendenvertretungen beibehält. Die Landesstudierendenvertretung ist ein hochschulpolitisches Gremium, bestehend aus den von den Studierendenvertretungen entsandten Vertreter*innen, und keine staatliche Einrichtung, Behörde oder Teilkörperschaft einer solchen. Daher bedarf es aus unserer Sicht auch nicht der Einrichtung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Personengesellschaft oder einer anderen Art der Rechtsform.
Haushaltsmittel für landesweite Ausgaben
Zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesstudierendenvertretung ist es notwendig, eine Grundfinanzierung für die Ausübung der parlamentarischen Arbeit sicherzustellen. Durch die Austragung der Sitzungen des beschlussfassenden Organs entstehen grundsätzlich Reisekosten für die von den Studierendenvertretungen entsandten Vertreter*innen. Diese Kosten wurden in der Vergangenheit teilweise auch innerhalb der jeweils eigenen Hochschule aus den Budgets der Studierendenvertretungen finanziert. Jedoch gibt es große Unterschiede in der Handhabe der Finanzabteilungen und die Bearbeitung der Finanzanträge ist ein bürokratischer, oftmals auch erfolgloser Prozess. Dies führt dazu, dass die Vertreter*innen der Studierendenvertretungen bei ihrem ehrenamtlichen Engagement innerhalb der Landesstudierendenvertretung auf eigenen Kosten sitzen bleiben können. Um die Partizipation nicht vom Budget der jeweiligen Mitglieder abhängig zu machen, ist ein Etat für die Übernahme von Reisekosten erforderlich.
Mit der Festschreibung als Landesstudierendenvertretung wird zudem der Koordinationsaufwand innerhalb des Landesverbands deutlich zunehmen. Die Führung laufender Geschäfte und die Koordination der fast 50 Studierendenvertretungen und ihrer Vertreter*innen ist ein administrativer Kraftakt, welcher durch rein ehrenamtliches Engagement langfristig nur schwer aufrecht gehalten werden kann. Die Landesstudierendenvertretung benötigt eine Grundfinanzierung, welche die Übernahme von administrativen Aufgaben z.B. durch eine eigene Geschäftsführung ermöglicht. Ebenso sind laufende Kosten für IT-Infrastruktur, Software-Lizenzen, Druckerzeugnisse und anderweitige Ausgaben abzudecken. Eine solche Notwendigkeit ist vergleichbar mit Verbänden wie Hochschule Bayern e.V. und Universität Bayern e.V., deren Geschäftsstellen aus Mitteln der Hochschulen finanziert werden. Aber auch andere fachpolitische Verbände wie u.a. das Netzwerk Hochschule und Nachhaltigkeit Bayern besitzen den Bedarf einer eigenen hochschulübergreifenden Koordination, welche aktuell durch Haushaltsmittel des Freistaats finanziert wird.
Während für die Studierendenvertretungen der Hochschulen über Art. 28 Abs. 4 BayHIG-RefE eigene Haushaltsmittel für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gewährleistet sind, ist eine solche Finanzierung für die Aufgaben der Landesstudierendenvertretung bisher nicht vorgesehen. Wir bitten daher um Ergänzung des Art. 29 BayHIG-RefE, sodass auch die Landesstudierendenvertretung eine angemessene Mittelbereitstellung erhält. Als Vorbild verweisen wir auf die Landesschülervertretung in Bayern, für welche der Gesetzgeber in Art. 62 Abs. 10 BayEUG eine Übernahme von Kosten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Haushaltsmittel des Freistaats sichergestellt hat.
Vertretungsauftrag im Namen tragen
Eine Landesstudierendenvertretung sollte auch als solche benannt werden. Die in Art. 29 BayHIG-RefE vorgeschlagene allgemeine Bezeichnung als “Landesstudierendenrat” ist aus unserer Sicht aus mehreren Gründen ungeeignet. Zum einen wird der Vertretungsauftrag, der sich aus den Aufgaben der Landesstudierendenvertretung gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHIG-RefE ergibt, nur unzureichend abgebildet. Zum Anderen ist die Bezeichnung als “Landesstudierendenrat” auch die Vorwegnahme einer Bezeichnung, die im Sinne der Binnenorganisation insbesondere dem ausführenden Organ der Landesstudierendenvertretung zugeordnet werden könnte.
Blickt man in die Hochschulgesetze anderer Bundesländer, lässt sich diese Bezeichnungslogik gut veranschaulichen: In allen Bundesländern, in denen eine Landesstudierendenvertretung gesetzlich festgeschrieben ist, wird das beschlussfassende Organ als “Konferenz” bezeichnet, während die ausführenden Organe unterschiedliche Bezeichnungen tragen (vgl. § 65a LHG BaWü, § 16 BbgHG, § 25 LHG M‑V, § 107 HochSchG, § 28 SächsHG, § 65 HSG LSA, § 82 ThürHG). Auch die Landesschülervertretung in Bayern ist nach Art. 62a BayEUG in das beschlussfassende Organ “Landesschülerkonferenz” und das ausführende Organ “Landesschülerrat” aufgeteilt.
Eine solche Logik sehen wir auch für die bayerische Landesstudierendenvertretung als sinnvoll an. So ist es aus unserer Sicht schlüssig, das beschlussfassende Organ als “Landesstudierendenkonferenz” und das ausführende Organ als “Landesstudierendenrat” bzw. “Vorstand” zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen sollten nicht im Gesetz, sondern der Geschäftsordnung geregelt werden, welche die Organe der Landesstudierendenvertretung eigenverantwortlich regelt. Dies wird jedoch unnötig erschwert, wenn bereits der allgemeine Name der Interessenvertretung als “Landesstudierendenrat” verankert ist. Wir bitten daher um Nachbesserung des Art. 29 BayHIG-RefE, indem man der festzuschreibenden Landesstudierendenvertretung auch den Namen “Landesstudierendenvertretung” verleiht.
Stärkung des Hochschulstandortes Bayern
Hochschulen sind die Kaderschmieden Bayerns – Studierende eignen sich dort nebst fachlicher Expertise auch gesellschaftlich verantwortungsvolles Handeln an. Die Arbeit in der akademischen Selbstverwaltung auf Fakultäts‑, Hochschul- und Landesebene macht Demokratie in all ihren Facetten erlebbar. Die Verankerung der Landesstudierendenvertretung im Hochschulinnovationsgesetz ist ein klares Zeichen der Wertschätzung gegenüber der ehrenamtlichen Arbeit von Studierenden und trägt als ebensolches Zeichen auch zur Sicherung des Beteiligungswillens junger Menschen an den bayerischen Hochschulen bei. Mit der Festschreibung lassen sich somit nicht nur Studierende in ihrem Recht auf hochschulpolitische Mitbestimmung, sondern auch die bayerischen Hochschulen als demokratische Einrichtungen stärken.
Vor diesem Hintergrund ist die neue Landesstudierendenvertretung eine bayerische Innovation ganz im Geiste des Gesetzes. Die LAK Bayern begrüßt das Vorhaben des StMWK ausdrücklich und wünscht sich, dass mit dem Reformprozess Bayern als Hochschulstandort langfristig gestärkt und die gute Zusammenarbeit der Studierendenvertretungen mit der Staatsregierung sowie weiteren Verbänden und hochschulpolitischen Akteuren verstetigt wird.
Ein konkretes Szenario für die Zusammenarbeit eröffnet sich u.a. auf Bundesebene: Die Festschreibung einer Landesstudierendenvertretung befähigt die bayerischen Studierendenvertretungen, sich durch die landesweite Koordination auch verstärkt für bundespolitische Vorhaben einzusetzen. Mit unserem Staatsminister Markus Blume als neuer Ko-Vorsitzender der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz erhoffen wir uns, in gemeinsamer Zusammenarbeit auch bundesweite Projekte anzugehen und so die bayerische Hochschulpolitik in Deutschland zu stützen. Dies betrifft Themen wie die BAföG-Reform, studentisches Wohnen und die Ausrichtung der Studierendenwerke. Doch auch zu aktuellen Krisen wie der Corona-Pandemie oder dem Krieg Russlands in der Ukraine und ihren Folgen auf die Hochschulfamilie sehen wir den Bedarf einer Kooperation, die über Landesgrenzen hinausgeht und eine gemeinsame Hochschulpolitik im Interesse der Studierenden gestaltet.
Mit der Festschreibung der Landesstudierendenvertretung und weiteren Neuerungen der Hochschulreform sehen wir uns in der Lage, diese und weitere Themen anzugehen und sind hoch motiviert, unsere hochschulpolitische Arbeit in enger Abstimmung fortzusetzen.
Position
Landes-ASten-Konferenz Bayern
c/o Studierendenvertretung der LMU
Leopoldstraße 15
80802 München