Zum ersten Mal in der Geschich­te des Frei­staats Bayern soll im Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­ge­setz die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung gesetz­lich veran­kert werden. Die Landes-ASten-Konfe­­renz (LAK) Bayern freut sich zu ihrem 20-jähri­­gen Jubi­lä­um über diesen histo­ri­schen Schritt und sieht darin eine Bestä­ti­gung der guten Zusam­men­ar­beit mit dem Staats­mi­nis­te­ri­um für Wissen­schaft und Kunst (StMWK), dem Baye­ri­schen Land­tag und verschie­de­nen hoch­schul­po­li­ti­schen Verbänden.

Von den Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen wird die Fest­schrei­bung als Zeichen der Wert­schät­zung gewer­tet gegen­über der ehren­amt­li­chen Arbeit, die seit Jahren mit großem Enga­ge­ment vor Ort und landes­weit geleis­tet wird. Insbe­son­de­re in der Coro­­na-Pande­­mie und dem Eilge­setz, aber auch bei Fragen der digi­ta­len Fern­prü­fun­gen, der BAföG-Rege­­lung zum Ausgleich finan­zi­el­ler Nach­tei­le und der Verlän­ge­rung der indi­vi­du­el­len Regel­stu­di­en­zeit, hat sich gezeigt, wie wich­tig eine konstruk­ti­ve und eng einge­bun­de­ne Parti­zi­pa­ti­on von Studie­ren­den sein kann. Mit der Fest­schrei­bung der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung im Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­ge­setz wird diese Zusam­men­ar­beit nun institutionalisiert.

Die LAK Bayern bekräf­tigt das gemein­sa­me Vorha­ben mit dem StMWK und weist im Folgen­den auf ihre Schwer­punk­te für die inhalt­li­che Ausge­stal­tung der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung inner­halb der laufen­den Hoch­schul­re­form hin.

Landes­ver­tre­tung mit hoch­schul­po­li­ti­schem Mandat

Aus unse­rer Sicht besteht der Auftrag der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung darin, dem landes­wei­ten hoch­schul­art­über­grei­fen­den Erfah­rungs­aus­tausch und der Zusam­men­ar­beit der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen Bayerns bei der Wahr­neh­mung ihrer gesetz­li­chen Aufga­ben zu dienen. Hier­zu ist es notwen­dig, die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung mit einem hoch­schul­po­li­ti­schen Mandat auszu­stat­ten. Eine Auswei­tung des Mandats auf rein allge­mein­po­li­ti­sche Themen ist nicht im Sinne der Aufga­ben nach Art. 28 Abs. 2 Satz 4 des Refe­ren­ten­ent­wurfs des Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­ge­set­zes (BayHIG-RefE) und entspricht auch nicht unse­rem Verständ­nis des demo­kra­ti­schen Auftrags einer Landesstudierendenvertretung.

Um ein solches Mandat profes­sio­nell und gewis­sen­haft erfül­len zu können, ist es notwen­dig der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung star­ke Betei­li­gungs­rech­te gegen­über dem StMWK und dem Baye­ri­schen Land­tag zu gewäh­ren. Wir freu­en uns, dass das StMWK in ihrem Refe­ren­ten­ent­wurf bereits ein Informations‑, Anhö­rungs- und Vorschlags­recht vorsieht und so einen echten Mehr­wert für die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung über den mit der gesetz­li­chen Veran­ke­rung verbun­de­nen hohen Symbol­cha­rak­ter hinaus schafft.

Durch die Fest­schrei­bung eines demo­kra­ti­schen Auftrags mit hoch­schul­po­li­ti­schem Mandat und eige­nen Betei­li­gungs­rech­ten wird die Zusam­men­ar­beit im Rahmen von Geset­zes­in­itia­ti­ven und Verband­s­an­hö­run­gen verste­tigt und die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung zukunfts­fest gemacht.

Hoher Anspruch an demo­kra­ti­scher Legitimation

Zur Umset­zung des Auftrags der Inter­es­sen­ver­tre­tung ist bei der Zusam­men­set­zung der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung auf eine hohe demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on zu achten. Ziel der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung muss sein, die Mehr­heit aller Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen der baye­ri­schen Hoch­schu­len zu reprä­sen­tie­ren. Neben den staat­li­chen Hoch­schu­len zählen hier­zu insbe­son­de­re auch die staat­lich aner­kann­ten Hoch­schu­len mit priva­ten oder kirch­li­chen Trägern.

Damit sich Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen unab­hän­gig von ihrer perso­nel­len Kapa­zi­tät sowie der Größe ihrer Hoch­schu­le glei­cher­ma­ßen in den demo­kra­ti­schen Prozess einbrin­gen können, soll­te die Stim­men­ver­tei­lung entspre­chend dem Prin­zip „Eine Hoch­schu­le, eine Stim­me“ erfol­gen. Dies schafft eine gleich­be­rech­tig­te Vertre­tung der verschie­de­nen Hoch­schul­ar­ten – von Univer­si­tä­ten über Hoch­schu­len für ange­wand­te Wissen­schaf­ten bis hin zu Kunst- und Musik­aka­de­mien – und sichert den Ausgleich von städ­ti­schen und länd­li­chen Hochschulinteressen.

Die Wahr­neh­mung der Stim­me und somit der Mitglieds­rech­te inner­halb der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung soll­te durch Vertreter*innen der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen (= Dele­gier­te) erfol­gen, die durch das beschluss­fas­sen­de Kolle­gi­al­or­gan der jewei­li­gen Studie­ren­den­ver­tre­tung gewählt werden. Ein solches parla­men­ta­ri­sches Dele­gier­ten­mo­dell ist aus unse­rer Sicht das einzi­ge Modell, welches die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung garan­tiert und die Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen der Hoch­schu­len zu wich­ti­gen Betei­lig­ten einer reprä­­sen­­ta­­tiv-demo­­kra­­ti­­schen Landes­ver­tre­tung macht.

Binnen­or­ga­ni­sa­ti­on in Eigenverantwortung

Als Zusam­men­schluss der baye­ri­schen Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen soll­te die Binnen­or­ga­ni­sa­ti­on der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung in Anleh­nung an ihre Mitglie­der aufge­baut sein. Wie bereits seit 2017 in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG und fort­blei­bend in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayHIG-RefE gere­gelt, bestehen Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen mindes­tens jeweils aus einem beschluss­fas­sen­den und einem ausfüh­ren­den Kollegialorgan.

Inner­halb der LAK Bayern hat sich diese Struk­tur seit vielen Jahren bewährt: Das beschluss­fas­sen­de Organ besteht aus den Vertreter*innen bzw. Dele­gier­ten der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen aller Hoch­schu­len. Dieses wählt einmal im Jahr die Mitglie­der des ausfüh­ren­den Organs, d.h. die Sprecher*innen des Verbands, in einer unmit­tel­ba­ren Perso­nen­wahl. Eine solche Struk­tur ist zu erhal­ten und auch auf die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung anzu­wen­den. So begrü­ßen wir es, dass das StMWK in ihrem Refe­ren­ten­ent­wurf mindes­tens ein beschluss­fas­sen­des und ein ausfüh­ren­des mehr­köp­fi­ges Kolle­gi­al­or­gan fest­schreibt und Nähe­res zu den Orga­nen, deren Zustän­dig­keit und Zusam­men­set­zung der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung zur Rege­lung in der Geschäfts­ord­nung über­lässt. Um die hohe Legi­ti­ma­ti­on der inne­ren Struk­tur sicher­zu­stel­len, begrü­ßen wir die notwen­di­ge Zwei-Drit­­tel-Mehr­heit zum Erst­erlass der Geschäfts­ord­nung. Eine solche Rege­lung garan­tiert, dass die Mindest­an­for­de­run­gen an die Gewal­ten­tei­lung und äuße­re Struk­tur erfüllt sind und weiter­ge­hen­de Fragen der Binnen­or­ga­ni­sa­ti­on in Eigen­ver­ant­wor­tung beant­wor­tet werden.

Regio­na­le Reprä­sen­tanz als Leitmotiv

Ein wich­ti­ges Leit­mo­tiv der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung ist die gleich­be­rech­tig­te Mitwir­kung aller Landes­tei­le Bayerns, einschließ­lich der Groß­städ­te und der länd­li­chen Regio­nen. Durch die Fest­le­gung, dass die Vertreter*innen der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen pro Hoch­schu­le insge­samt nur eine Stim­me haben, ist eben diese gleich­be­rech­tig­te Mitwir­kung der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen unab­hän­gig vom Hoch­schul­stand­ort garan­tiert. Eben­falls garan­tiert das Dele­gier­ten­mo­dell, wonach jede Studie­ren­den­ver­tre­tung Vertreter*innen in parla­men­ta­ri­scher Wahl entsen­det, dass das beschluss­fas­sen­de Organ der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung alle Hoch­schul­stand­or­te und damit alle Landes­tei­le Bayerns umfasst.

Darüber hinaus ist es wich­tig, dass das beschluss­aus­füh­ren­de Organ, d.h. die Sprecher*innen bzw. der Vorstand der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung, eine hohe regio­na­le Reprä­sen­tanz verkör­pert. Das ausfüh­ren­de Organ hat den Auftrag, die laufen­den Geschäf­te zu führen und die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung in der Öffent­lich­keit sowie als Ansprech­part­ner für Minis­te­ri­en, Verbän­de, Partei­en und Medi­en zu vertre­ten. Ein solcher Vertre­tungs­auf­trag bedingt eine hohe Diver­si­tät ihrer Mitglie­der. Wir befür­wor­ten den Vorschlag des StMWK, dass die Mitglie­der des ausfüh­ren­den Organs aus unter­schied­li­chen Regio­nen oder Hoch­schul­ar­ten stam­men sollen. Aus unse­rer Sicht ist diese Soll-Vorschrift eben­falls auf die unter­schied­li­che Geschlech­ter­ver­tei­lung der Mitglie­der des ausfüh­ren­den Organs auszuweiten.

Keine eige­ne Rechtspersönlichkeit

Im Gegen­satz zur verfass­ten Studie­ren­den­schaft ande­rer Bundes­län­der strebt die LAK Bayern keine eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung an. Bei der Fest­schrei­bung im Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­pro­zess ist uns wich­tig, dass die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung den Charak­ter eines über­re­gio­na­len, hoch­schul­art­über­grei­fen­den Zusam­men­schlus­ses der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen beibe­hält. Die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung ist ein hoch­schul­po­li­ti­sches Gremi­um, bestehend aus den von den Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen entsand­ten Vertreter*innen, und keine staat­li­che Einrich­tung, Behör­de oder Teil­kör­per­schaft einer solchen. Daher bedarf es aus unse­rer Sicht auch nicht der Einrich­tung einer rechts­fä­hi­gen Körper­schaft des öffent­li­chen Rechts, einer Perso­nen­ge­sell­schaft oder einer ande­ren Art der Rechtsform.

Haus­halts­mit­tel für landes­wei­te Ausgaben

Zur gewis­sen­haf­ten Wahr­neh­mung der Aufga­ben einer Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung ist es notwen­dig, eine Grund­fi­nan­zie­rung für die Ausübung der parla­men­ta­ri­schen Arbeit sicher­zu­stel­len. Durch die Austra­gung der Sitzun­gen des beschluss­fas­sen­den Organs entste­hen grund­sätz­lich Reise­kos­ten für die von den Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen entsand­ten Vertreter*innen. Diese Kosten wurden in der Vergan­gen­heit teil­wei­se auch inner­halb der jeweils eige­nen Hoch­schu­le aus den Budgets der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen finan­ziert. Jedoch gibt es große Unter­schie­de in der Hand­ha­be der Finanz­ab­tei­lun­gen und die Bear­bei­tung der Finanz­an­trä­ge ist ein büro­kra­ti­scher, oftmals auch erfolg­lo­ser Prozess. Dies führt dazu, dass die Vertreter*innen der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen bei ihrem ehren­amt­li­chen Enga­ge­ment inner­halb der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung auf eige­nen Kosten sitzen blei­ben können. Um die Parti­zi­pa­ti­on nicht vom Budget der jewei­li­gen Mitglie­der abhän­gig zu machen, ist ein Etat für die Über­nah­me von Reise­kos­ten erforderlich.

Mit der Fest­schrei­bung als Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung wird zudem der Koor­di­na­ti­ons­auf­wand inner­halb des Landes­ver­bands deut­lich zuneh­men. Die Führung laufen­der Geschäf­te und die Koor­di­na­ti­on der fast 50 Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen und ihrer Vertreter*innen ist ein admi­nis­tra­ti­ver Kraft­akt, welcher durch rein ehren­amt­li­ches Enga­ge­ment lang­fris­tig nur schwer aufrecht gehal­ten werden kann. Die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung benö­tigt eine Grund­fi­nan­zie­rung, welche die Über­nah­me von admi­nis­tra­ti­ven Aufga­ben z.B. durch eine eige­ne Geschäfts­füh­rung ermög­licht. Eben­so sind laufen­de Kosten für IT-Infra­­struk­­tur, Soft­­wa­re-Lizen­­zen, Druckerzeug­nis­se und ander­wei­ti­ge Ausga­ben abzu­de­cken. Eine solche Notwen­dig­keit ist vergleich­bar mit Verbän­den wie Hoch­schu­le Bayern e.V. und Univer­si­tät Bayern e.V., deren Geschäfts­stel­len aus Mitteln der Hoch­schu­len finan­ziert werden. Aber auch ande­re fach­po­li­ti­sche Verbän­de wie u.a. das Netz­werk Hoch­schu­le und Nach­hal­tig­keit Bayern besit­zen den Bedarf einer eige­nen hoch­schul­über­grei­fen­den Koor­di­na­ti­on, welche aktu­ell durch Haus­halts­mit­tel des Frei­staats finan­ziert wird.

Während für die Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen der Hoch­schu­len über Art. 28 Abs. 4 BayHIG-RefE eige­ne Haus­halts­mit­tel für die Wahr­neh­mung ihrer gesetz­li­chen Aufga­ben gewähr­leis­tet sind, ist eine solche Finan­zie­rung für die Aufga­ben der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung bisher nicht vorge­se­hen. Wir bitten daher um Ergän­zung des Art. 29 BayHIG-RefE, sodass auch die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung eine ange­mes­se­ne Mittel­be­reit­stel­lung erhält. Als Vorbild verwei­sen wir auf die Landes­schü­ler­ver­tre­tung in Bayern, für welche der Gesetz­ge­ber in Art. 62 Abs. 10 BayEUG eine Über­nah­me von Kosten bei der Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben durch Haus­halts­mit­tel des Frei­staats sicher­ge­stellt hat.

Vertre­tungs­auf­trag im Namen tragen

Eine Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung soll­te auch als solche benannt werden. Die in Art. 29 BayHIG-RefE vorge­schla­ge­ne allge­mei­ne Bezeich­nung als “Landes­stu­die­ren­den­rat” ist aus unse­rer Sicht aus mehre­ren Grün­den unge­eig­net. Zum einen wird der Vertre­tungs­auf­trag, der sich aus den Aufga­ben der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHIG-RefE ergibt, nur unzu­rei­chend abge­bil­det. Zum Ande­ren ist die Bezeich­nung als “Landes­stu­die­ren­den­rat” auch die Vorweg­nah­me einer Bezeich­nung, die im Sinne der Binnen­or­ga­ni­sa­ti­on insbe­son­de­re dem ausfüh­ren­den Organ der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung zuge­ord­net werden könnte.

Blickt man in die Hoch­schul­ge­set­ze ande­rer Bundes­län­der, lässt sich diese Bezeich­nungs­lo­gik gut veran­schau­li­chen: In allen Bundes­län­dern, in denen eine Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung gesetz­lich fest­ge­schrie­ben ist, wird das beschluss­fas­sen­de Organ als “Konfe­renz” bezeich­net, während die ausfüh­ren­den Orga­ne unter­schied­li­che Bezeich­nun­gen tragen (vgl. § 65a LHG BaWü, § 16 BbgHG, § 25 LHG M‑V, § 107 Hoch­SchG, § 28 SächsHG, § 65 HSG LSA, § 82 ThürHG). Auch die Landes­schü­ler­ver­tre­tung in Bayern ist nach Art. 62a BayEUG in das beschluss­fas­sen­de Organ “Landes­schü­ler­kon­fe­renz” und das ausfüh­ren­de Organ “Landes­schü­ler­rat” aufgeteilt.

Eine solche Logik sehen wir auch für die baye­ri­sche Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung als sinn­voll an. So ist es aus unse­rer Sicht schlüs­sig, das beschluss­fas­sen­de Organ als “Landes­stu­die­ren­den­kon­fe­renz” und das ausfüh­ren­de Organ als “Landes­stu­die­ren­den­rat” bzw. “Vorstand” zu bezeich­nen. Diese Bezeich­nun­gen soll­ten nicht im Gesetz, sondern der Geschäfts­ord­nung gere­gelt werden, welche die Orga­ne der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung eigen­ver­ant­wort­lich regelt. Dies wird jedoch unnö­tig erschwert, wenn bereits der allge­mei­ne Name der Inter­es­sen­ver­tre­tung als “Landes­stu­die­ren­den­rat” veran­kert ist. Wir bitten daher um Nach­bes­se­rung des Art. 29 BayHIG-RefE, indem man der fest­zu­schrei­ben­den Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung auch den Namen “Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung” verleiht.

Stär­kung des Hoch­schul­stand­or­tes Bayern

Hoch­schu­len sind die Kader­schmie­den Bayerns – Studie­ren­de eignen sich dort nebst fach­li­cher Exper­ti­se auch gesell­schaft­lich verant­wor­tungs­vol­les Handeln an. Die Arbeit in der akade­mi­schen Selbst­ver­wal­tung auf Fakultäts‑, Hoch­­­schul- und Landes­ebe­ne macht Demo­kra­tie in all ihren Facet­ten erleb­bar. Die Veran­ke­rung der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung im Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­ge­setz ist ein klares Zeichen der Wert­schät­zung gegen­über der ehren­amt­li­chen Arbeit von Studie­ren­den und trägt als eben­sol­ches Zeichen auch zur Siche­rung des Betei­li­gungs­wil­lens junger Menschen an den baye­ri­schen Hoch­schu­len bei. Mit der Fest­schrei­bung lassen sich somit nicht nur Studie­ren­de in ihrem Recht auf hoch­schul­po­li­ti­sche Mitbe­stim­mung, sondern auch die baye­ri­schen Hoch­schu­len als demo­kra­ti­sche Einrich­tun­gen stärken.

Vor diesem Hinter­grund ist die neue Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung eine baye­ri­sche Inno­va­ti­on ganz im Geis­te des Geset­zes. Die LAK Bayern begrüßt das Vorha­ben des StMWK ausdrück­lich und wünscht sich, dass mit dem Reform­pro­zess Bayern als Hoch­schul­stand­ort lang­fris­tig gestärkt und die gute Zusam­men­ar­beit der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen mit der Staats­re­gie­rung sowie weite­ren Verbän­den und hoch­schul­po­li­ti­schen Akteu­ren verste­tigt wird.

Ein konkre­tes Szena­rio für die Zusam­men­ar­beit eröff­net sich u.a. auf Bundes­ebe­ne: Die Fest­schrei­bung einer Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung befä­higt die baye­ri­schen Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen, sich durch die landes­wei­te Koor­di­na­ti­on auch verstärkt für bundes­po­li­ti­sche Vorha­ben einzu­set­zen. Mit unse­rem Staats­mi­nis­ter Markus Blume als neuer Ko-Vorsi­t­­zen­­der der Gemein­sa­men Wissen­schafts­kon­fe­renz erhof­fen wir uns, in gemein­sa­mer Zusam­men­ar­beit auch bundes­wei­te Projek­te anzu­ge­hen und so die baye­ri­sche Hoch­schul­po­li­tik in Deutsch­land zu stüt­zen. Dies betrifft Themen wie die BAföG-Reform, studen­ti­sches Wohnen und die Ausrich­tung der Studie­ren­den­wer­ke. Doch auch zu aktu­el­len Krisen wie der Coro­­na-Pande­­mie oder dem Krieg Russ­lands in der Ukrai­ne und ihren Folgen auf die Hoch­schul­fa­mi­lie sehen wir den Bedarf einer Koope­ra­ti­on, die über Landes­gren­zen hinaus­geht und eine gemein­sa­me Hoch­schul­po­li­tik im Inter­es­se der Studie­ren­den gestaltet.

Mit der Fest­schrei­bung der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung und weite­ren Neue­run­gen der Hoch­schul­re­form sehen wir uns in der Lage, diese und weite­re Themen anzu­ge­hen und sind hoch moti­viert, unse­re hoch­schul­po­li­ti­sche Arbeit in enger Abstim­mung fortzusetzen.

Posi­ti­on

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München