Das am 03.05.2022 veröf­fent­lich­te Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­ge­setz soll die baye­ri­sche Hoch­schul­land­schaft in die Zukunft führen. Viele Punk­te, die die Studie­ren­den noch beim alten Refe­ren­ten­ent­wurf kriti­siert hatten, sind nun wegge­fal­len. Aller­dings gibt es auch kriti­sche Punk­te, die gleich­ge­blie­ben sind oder sich sogar verschärft haben. Diese Punk­te werden im Folgen­den skizziert.

Nach­hal­tig­keit

Wir sind scho­ckiert, wie gering die Nach­hal­tig­keit von Hoch­schu­len im neuen Geset­zes­ent­wurf veran­kert wird.

Nach­hal­tig­keit ist ein essen­zi­el­ler Bestand­teil der Weiter­ent­wick­lung und stra­te­gi­schen Hoch­schul­steue­rung der baye­ri­schen Hoch­schu­len in den nächs­ten Jahren und Jahr­zehn­ten. Hoch­schu­len müssen diese Zukunfts­auf­ga­be, ihre Vorbild­funk­ti­on als staat­li­che und wissen­schaft­li­che Einrich­tung wahr­neh­men. Eine Veran­ke­rung von Nach­hal­tig­keit als Quer­schnitts­auf­ga­be von Hoch­schu­len wäre demnach zeit­ge­mäß und drin­gend notwen­dig. Die bloße Erwäh­nung als “allge­mei­ne Aufga­be” einer Hoch­schu­le ist in Anbe­tracht des gewal­ti­gen Trans­for­ma­ti­ons­be­darfs bedenk­lich unam­bi­tio­niert und zu kurz gegrif­fen. Nach­hal­tig­keit funk­tio­niert ähnlich wie der Gleich­stel­lungs­auf­trag von Hoch­schu­len nicht allein durch “orga­ni­sche” Entwick­lun­gen, sondern benö­tigt klare Struk­­tur- und Zielvorgaben.

Das gilt insbe­son­de­re, da Hoch­schu­len nicht unter das baye­ri­sche Klima­schutz­ge­setz fallen, wovon beim Refe­ren­ten­ent­wurf 2021 noch ausge­gan­gen wurde.

Die baye­ri­schen Hoch­schu­len als Wiege der Wissen­schaft können nicht nur die aktu­el­le, sondern gera­de auch zukünf­ti­ge Gene­ra­tio­nen nach­hal­tig prägen. Bei dieser Nach­hal­ti­gen Trans­for­ma­ti­on der Hoch­schu­len[1] mangelt es nicht an Ideen oder Möglich­kei­ten, sondern schlicht­weg an Prio­ri­tät und Finan­zie­rung. Auch die zukünf­ti­gen Gene­ra­tio­nen verdie­nen eine lebens­wer­te Zukunft. Weigern wir uns weiter­hin, dieser Verpflich­tung nach­zu­kom­men, versto­ßen wir gegen das Grund­ge­setz, wie das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erst im März 2021 urteil­te.[2] Daher fordern wir nach­drück­lich eine verpflich­ten­de struk­tu­rel­le Veran­ke­rung von Nach­hal­tig­keit an Hoch­schu­len sowie einen trans­pa­ren­ten Nach­hal­tig­keits­be­richt, womit sich die baye­ri­schen Hoch­schu­len durch best-prac­­ti­ce-Lösun­­gen einfach austau­schen können.

Gover­nan­ce der baye­ri­schen Hoch­schu­len und Universitäten

Um den Heraus­for­de­run­gen der aktu­el­len Zeit gerecht zu werden, müssen die Hoch­schu­len aber auch struk­tu­rell inno­va­ti­ver werden. Der neue Geset­zes­ent­wurf zeigt hier­für keine wesent­li­chen Neue­run­gen. Statt­des­sen wurden Rahmen­be­din­gun­gen abge­schafft, beispiels­wei­se die Einbe­zie­hung der Gremi­en bei Exzel­len­be­ru­fun­gen, die die demo­kra­ti­sche Mitbe­stim­mung aller Status­grup­pen garan­tiert haben. Vor allem im Bereich der Verwal­tung müssen Hoch­schu­len und Univer­si­tä­ten Büro­kra­tie abbau­en und in ihren Prozes­sen schnel­ler werden. Dies ist nur möglich, wenn diese gezwun­gen werden, sich neu zu struk­tu­rie­ren und aufzu­stel­len. Diese Struk­tur­um­stel­lun­gen sind mit der Inno­va­ti­ons­klau­sel zwar möglich, bei den meis­ten Hoch­schu­len aufgrund des zu erwar­ten­den Mehr­auf­wan­des aber unwahr­schein­lich. Das baye­ri­sche Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­ge­setz hätte da mit eini­gen Rahmen­be­din­gun­gen deut­lich inno­va­ti­ver sein können.

Studen­ti­sche Mitsprache

Die größ­te und wich­tigs­te Mitglie­der­grup­pe an den baye­ri­schen Hoch­schu­len, die Studie­ren­den, bekom­men nun nach vielen Jahren endlich eine größe­re Bedeu­tung zuge­schrie­ben. Um die Belas­tung der Studierendenvertreter*innen in den Gremi­en der baye­ri­schen Hoch­schu­len zu redu­zie­ren, können Stellvertreter*innen einge­setzt werden. Dies erleich­tert den Arbeits­all­tag der baye­ri­schen Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen enorm. Um die Stim­me der Studie­ren­den in Bayern zu stär­ken wäre es aller­dings nötig gewe­sen, über alle Gremi­en und Ausschüs­se den Studie­ren­den eine zwei­te Stim­me zuzu­si­chern. Dies ist vor allem in Beru­fungs­aus­schüs­sen nicht der Fall. Durch die Einfüh­rung der Exzel­len­be­ru­fung wird die studen­ti­sche Mitspra­che und Betei­li­gung im Beru­fungs­ver­fah­ren stark einge­schränkt, dies erach­ten wir als sehr kritisch.

Die baye­ri­sche Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung exis­tiert nun seit über 20 Jahren und vertritt die Inter­es­sen der Studie­ren­den auf Landes­ebe­ne. Diese wurde nun auch im Gesetz mit einem Anhö­rungs- und Infor­ma­ti­ons­recht gegen­über dem Staats­mi­nis­te­ri­um für Wissen­schaft und Kunst veran­kert, muss aber noch den entspre­chen­den Namen bekom­men, um dem tatsäch­li­chen Vertre­tungs­auf­trag gerecht zu werden. Der Begriff “Baye­ri­sche Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung ist mitt­ler­wei­le auch im Alltag gebräuch­lich und wird von der Pres­se und führen­den Politiker*innen verwen­det.[3]

Wir begrü­ßen ausdrück­lich, dass durch Art.108 (3) die nicht staat­li­chen Hoch­schu­len an der “Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung” mitwir­ken dürfen. Dies soll­te auch für die Univer­si­tät der Bundes­wehr gelten.

Studi­en­zu­schüs­se

Viele Studie­ren­den in Bayern haben in den vergan­ge­nen Jahren durch Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te, Veran­stal­tun­gen, Lehr­ver­bes­se­run­gen und viele weite­re Punk­te, welche die Studi­en­be­din­gun­gen an den baye­ri­schen Hoch­schu­len erheb­lich verbes­sert haben, von den Studi­en­zu­schüs­sen profi­tiert. Die Studi­en­zu­schüs­se sind Geld­mit­tel der Hoch­schu­len, die zweck­ge­bun­den spezi­ell zur Verbes­se­rung von Studi­um und Lehre vorge­se­hen sind und die sich durch ein gleich­be­rech­tig­tes Mitspra­che­recht der Studie­ren­den und der Hoch­schul­lei­tung bezie­hungs­wei­se den Fakul­täts­rä­ten auszeichnen.

Eine Weiter­füh­rung dieser Mittel und eine expli­zi­te Veran­ke­rung im BayHIG würde der Bedeu­tung der Studi­en­zu­schüs­se und der damit einher­ge­hen­den nach­hal­ti­gen Finan­zie­rungs­struk­tur von Maßnah­men zur Verbes­se­rung von Studi­en­be­din­gun­gen gerecht werden.

Aller­dings war die Berech­nungs­grund­la­ge der Studi­en­zu­schüs­se schon im letz­ten Gesetz nicht nach­hal­tig. Es ist drin­gend nötig diese sowohl an die Anzahl der Studie­ren­den als auch an die Infla­ti­ons­ent­wick­lung zu koppeln. Andern­falls steht zu befürch­ten, dass bayern­weit zahl­rei­che Stel­len in Studi­um und Lehre ersatz­los gestri­chen werden müssen.

Gebüh­ren für inter­na­tio­na­le Studie­ren­de und Eignungsprüfungen

Im aktu­el­len Entwurf des BayHIG können im Gegen­satz zum alten Gesetz[4] unbe­grenz­te Gebüh­ren für die Auswahl und sozia­le Betreu­ung auslän­di­scher Studienbewerber*innen/Studierender und für Eignungs­prü­fun­gen in künst­le­ri­schen Studi­en­gän­gen erho­ben werden.

Diese finan­zi­el­le Belas­tung der Studie­ren­den lehnen wir aus mehre­ren Grün­den ab.

Zum einen ist die sozia­le Betreu­ung von Studie­ren­den Aufga­be der Studie­ren­den­wer­ke (siehe Art. 114 Abs. 1 BayHIG) und soll daher auch aus deren Mitteln finan­ziert und bewerk­stel­ligt werden. Hier­für ist jedoch auch eine Aufsto­ckung dieser Mittel notwendig.

Durch den expli­zi­ten Zusatz, dass Gebüh­ren nicht nur für Studienbewerber*innen, sondern auch für Studie­ren­de anfal­len können, wären auch regel­mä­ßig anfal­len­de Gebüh­ren für Studie­ren­de aus Nicht-EU-Staa­­ten möglich, die wir aufgrund ihrer star­ken Charak­te­ris­tik als Studi­en­ge­büh­ren ableh­nen. Dies scha­det nicht nur den Studie­ren­den an sich, es wirkt auch dem Ziel eine stär­ke­re Inter­na­tio­na­li­sie­rung der baye­ri­schen Hoch­schu­len und der damit verbun­de­nen Stär­kung des Studi­en­stand­or­tes Bayern entgegen.

Drit­tens waren die Gebüh­ren­er­he­bungs­mög­lich­kei­ten im BayHSchG noch auf 50 € gede­ckelt. Die neue Bemes­sung der Gebüh­ren, sodass “der Aufwand der Hoch­schu­le sowie der Nutzen, der wirt­schaft­li­che Wert oder die sons­ti­ge Bedeu­tung der Leis­tung für die Leis­tungs­emp­fän­ge­rin oder den Leis­tungs­emp­fän­ger ange­mes­sen berück­sich­tigt werden” (Art. 13 Abs. 6 BayHIG), ist sehr schwam­mig formu­liert und daher keine zufrie­den­stel­len­de Einschrän­kung der Gebüh­ren­er­he­bung. Hier­bei sind unter­schied­li­che Rege­lun­gen an den Hoch­schu­len zu erwar­ten, welche einen unnö­ti­gen Wett­be­werb der Hoch­schu­len unter­ein­an­der zur Folge hat.

Eine nach oben hin offe­ne Gebüh­ren­er­he­bungs­mög­lich­keit steht unse­rem Ideal der Bildungs­ge­rech­tig­keit entge­gen und entspricht, vor dem Hinter­grund der im BayHIG erziel­ten größt­mög­li­chen Eigen­ver­ant­wor­tung der Hoch­schu­len, verdeck­ten Studi­en­ge­büh­ren. Als baye­ri­sche Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung lehnen wir unbe­schränk­te Gebüh­ren ausdrück­lich ab und fordern daher die Decke­lung für die genann­ten Gebüh­ren beizubehalten.

Studie­ren­den­wer­ke

Während die sozia­le Betreu­ung von Studie­ren­den, die als expli­zi­te Aufga­be bei den Studie­ren­den­wer­ken liegt, nun auch gegen unbe­grenz­te Gebüh­ren von den Hoch­schu­len über­nom­men werden kann, werden ande­re Aufga­ben, die die Studie­ren­den­wer­ke schon jetzt über­neh­men im Gesetz gar nicht gewür­digt. Dazu zählt allen voran die psycho­so­zia­le Bera­tung von Studierenden.

Die Studie­ren­den­wer­ke bieten bereits jetzt viel­fäl­ti­ge Ange­bo­te für die physi­sche und psychi­sche Gesund­heit der Studie­ren­den an. Der Bedarf an psycho­so­zia­len Bera­tungs­an­ge­bo­ten hat in den letz­ten Jahren stark zuge­nom­men, wurde aber nicht durch entspre­chen­de stei­gen­de Mittel­zu­wei­sung an die Studie­ren­den­wer­ke ausge­gli­chen, sodass diese Tätig­kei­ten aus ande­ren Aufga­ben­ge­bie­ten quer­fi­nan­ziert werden muss­te. Jedoch wird auch mit den Krisen gera­de immer klarer: Ange­bo­te zur (Erst-) Versor­gung sind kein “nice-to-have”, sondern ein klares Grund­be­dürf­nis. Es erscheint daher gebo­ten “psycho­so­zia­le Bera­tung” als Bestand­teil der Aufga­ben­de­fi­ni­ti­on der Studie­ren­den­wer­ke expli­zit zu nennen, um dieses Akti­vi­täts­feld bei den Haus­halts­zu­wei­sun­gen entspre­chend berück­sich­ti­gen zu können.

Wir begrü­ßen expli­zit über die neutra­len Formu­lie­run­gen “Studie­ren­den­wer­ke” und “Vertre­tungs­ver­samm­lung” im neuen Geset­zes­ent­wurf. Wir sehen aber auch einen hohen Kosten­fak­tor bei der Umbe­nen­nung, sodass diese durch eine Über­gangs­frist von beispiels­wei­se drei Jahren voll­zo­gen werden soll­te. Die Studie­ren­den­wer­ke dürfen auch hier nicht allei­ne gelas­sen werden und müssen für diesen Verän­de­rungs­pro­zess finan­zi­ell unter­stützt werden.

Des Weite­ren ist es weiter­hin nicht möglich, einen studen­ti­schen Verwal­tungs­rats­vor­sitz zu wählen. Der Grund erschließt sich uns nicht.

Gleich­stel­lung

Ein wich­ti­ger Punkt für die baye­ri­sche Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung ist weiter­hin die Gleich­stel­lung. Die Veran­ke­rung der 40 Prozent Frau­en­an­teil und das Kaska­den­mo­dell im Geset­zes­ent­wurf ist sehr erfreu­lich. Das Kaska­den­mo­dell wird für die Zukunft eine große Chan­ce in der Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit bieten, da hier der Geschlech­ter­an­teil an der nächst­un­te­ren Stufe bemes­sen wird und nicht nach einer fest defi­nier­ten Anzahl.
Durch das Strei­chen des Geschäfts­be­reichs für Gleich­stel­lung und Diver­si­tät aus der Hoch­schul­lei­tung, wird dieses so wich­ti­ge Thema jedoch mit dem neuen Gesetz entge­gen den Erwar­tun­gen nicht auf allen Ebenen adres­siert. Die Auffas­sung von Gleich­stel­lung als reine Frau­en­för­de­rung ist für uns aus der Zeit gefal­len und fordern hier erneut das Thema in einem größe­ren Rahmen zu betrach­ten und im Gesetz festzuschreiben.

Die neue Kern­auf­ga­ben der baye­ri­schen Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen wurde um den Einsatz für die Chan­cen­gleich­heit der Studie­ren­den an Hoch­schu­len erwei­tert. Damit spie­gelt sich der Auftrag der Hoch­schu­len insbe­son­de­re im Bereich der Gleich­stel­lung im Aufga­ben­be­reich der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen wider und trägt ihrem bishe­ri­gem Enga­ge­ment Rechnung.

Rahmen­prü­fungs­ord­nung

Für die Studie­ren­den­der Hoch­schu­len der ange­wand­ten Wissen­schaf­ten spielt die RaPO wich­ti­ge Rolle, da ihre einheit­li­chen Rege­lun­gen einen bedeut­sa­men Beitrag zur Vergleich­bar­keit, Planungs­si­cher­heit und Chan­cen­gleich­heit zwischen den Hoch­schu­len für ange­wand­te Wissen­schaf­ten leis­ten. Daher muss die Rechts­grund­la­ge für den Erlass einer gemein­sa­men, hoch­schul­über­grei­fen­den Prüfungs­ord­nung beibe­hal­ten werden. Die Hoch­schu­len können nur so einheit­li­che Stan­dards setzen, worauf inno­va­ti­ve und moder­ne Lehr- und Prüfungs­for­ma­te an den baye­ri­schen Hoch­schu­len für ange­wand­te Wissen­schaf­ten aufge­baut werden können.

Grund­sätz­lich sind viele Neue­rung im neuen Hoch­schul­in­no­va­ti­ons­ge­setz zu begrü­ßen. Leider sind diese aber nur an weni­gen Stel­len erkenn­bar. Die meis­ten inhalt­li­chen Ausge­stal­tun­gen wurden aus dem alten Hoch­schul­ge­setz über­nom­men. Mit Inno­va­ti­on und Zukunfts­fä­hig­keit der Hoch­schu­len hat dies rela­tiv wenig zu tun. Die Ände­run­gen scha­den der baye­ri­schen Hoch­schul­land­schaft nicht, brin­gen diese aber auch nicht wesent­lich weiter. Nach so langer Bear­bei­tungs­zeit hätte man unter ande­rem auch im Lehr- und Lern­be­reich deut­lich mehr inno­va­ti­ve Rege­lun­gen erwar­ten können.

[1] https://​www​.lak​.bayern/​2​0​2​2​/​0​4​/​0​3​/​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​e​–​t​r​a​n​s​f​o​r​m​a​t​i​o​n​–​d​e​r​–​h​o​c​h​s​c​h​u​l​en/

[2] http://​www​.bverfg​.de/​e​/​r​s​2​0​2​1​0​3​2​4​_​1​b​v​r​2​6​5​6​1​8​.​h​tml

[3] https://​www​.insta​gram​.com/​p​/​C​d​V​o​1​D​G​g​F​TC/

[4] https://​www​.geset​ze​-bayern​.de/​C​o​n​t​e​n​t​/​D​o​c​u​m​e​n​t​/​B​a​y​H​S​c​h​G​-71

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